Rechtsprechung
VG Ansbach, 11.11.2008 - AN 1 K 07.01250 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Weitgehendes Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Auswahl der Teilnehmer an einem FortbildungslehrgangFeststellungsklage; Feststellungsinteresse nicht gegeben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im …
Auszug aus VG Ansbach, 11.11.2008 - AN 1 K 07.01250
Der Kläger verkennt jedoch, dass es sich bei der Zulassung zu einem Lehrgang nicht um die Übertragung eines "öffentlichen Amtes", insbesondere eines Beförderungsdienstpostens handelt, bei der Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung trägt, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002, 2 BvR 857/02, BayVBl 2003, 240 = NVwZ 2003, 200) begründet. - BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90
Beiladung - Apothekenpacht - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - …
Auszug aus VG Ansbach, 11.11.2008 - AN 1 K 07.01250
Die Rechtsprechung erkennt im Rahmen der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ähnlich wie bei der gemäß bzw. analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO möglichen Fortsetzungsfeststellungsklage ein Feststellungsinteresse insbesondere dann an, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder wenn der Kläger ein Rehabilitationsinteresse besitzt (…vgl. Eyermann/Happ, a.a.O. RdNr. 34 zu § 43) oder wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.3.1993, 3 C 90.90, BayVBl 1993, 697). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.1992 - 12 A 949/90
Erledigter Verwaltungsakt ; Rechtmäßigkeit; Fortbestehen von Nachwirkungen ; …
Auszug aus VG Ansbach, 11.11.2008 - AN 1 K 07.01250
Die Beeinträchtigung des Rechtsgefühls oder der Wunsch nach Genugtuung allein reiche hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. OVG NW vom 13.11.1992, DVBl 1993, 567).